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Steuern
4. Oktober 2023

Abschaffung der kalten Progression gleicht 2024 Inflation aus

Die Anpassungen der Steuerstufen an die Inflation geht in Runde zwei. 2024 werden wieder die Steuerstufen und wichtige Steuergrenzen angehoben, wodurch sich die Steuerlast reduziert.

Abschaffung kalte Progression

Unter kalter Progression versteht man die automatische Steuererhöhung, die eintritt, wenn Löhne und Gehälter an die Inflationsrate angepasst werden, die Steuerstufen jedoch nicht. Damit es real nicht zu einer Steuererhöhung kommt, wurden 2023 zum ersten Mal die Tarifstufen und einige andere Steuerwerte an die Inflation angepasst.

Die Anpassung betrug letztes Jahr nur 5,2 Prozent, da hier noch statistisch niedrige Inflationsraten von Zeiten vor dem Ukrainekrieg hineinspielten. Für 2024 wirkt sich nun die Anpassung wesentlich höher aus: Insgesamt werden fast zehn Prozent Inflation abgegolten, wobei zwei Drittel (6,6 Prozent) in alle Tarifstufen und das verbleibende Drittel in von der Regierung ausgewählte Maßnahmen fließen. Ab 1.1.2024 gilt somit Folgendes:

Steuersatz

Steuerstufen

 

2022

2023

Steigerung

2024

Steigerung

0 %

bis

11.000

11.693

+ 6,30 %

12.816

+ 9,60 %

20 %

bis

18.000

19.134

+ 6,30 %

20.818

+ 8,80 %

30 %

bis

31.000

32.075

+ 3,47 %

34.513

+ 7,60 %

40 %

bis

60.000

62.080

+ 3,47 %

66.612

+ 7,30 %

48 %

bis

90.000

93.120

+ 3,47 %

99.266

+ 6,60 %

50 %

ab

90.000

93.120

+ 3,47 %

99.266

+ 6,60 %

55 %

ab

1 Mio.

1 Mio.

 

1 Mio.

 

 

Absetzbetrag

2023

2024

Steigerung

Verkehrsabsetzbetrag VAB

 

 

 

   für aktive Dienstnehmer

421

463

+ 9,98 %

   für Pendler (Niedrigverdiener)

726

798

+ 9,92 %

   Zuschlag für Niedrigverdiener

684

752

+ 9,94 %

Pensionistenabsetzbetrag

 

 

 

   für Niedrigpensionisten

868

954

+ 9,91 %

   erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

1.278

1.405

+ 9,94 %

   Verdienstgrenze Partner

2.315

2.545

+ 9,94 %

Alleinverdiener AVAB / Alleinerzieher AEAB

 

 

 

   bei einem Kind jährlich

520

572

+ 10,00 %

   bei zwei Kindern jährlich

704

774

+ 9,94 %

   für jedes weitere Kind jährlich

232

255

+ 9,91 %

   Verdienstgrenze Partner

6.312

6.937

+ 9,90 %

Unterhaltsabsetzbetrag 2025

 

 

 

   bei einem Kind monatlich

31

35

+ 12,90 %

   bei zwei Kindern monatlich

47

52

+ 10,64 %

   für jedes weitere Kind monatlich

62

69

+ 11,29 %

Kindermehrbetrag

550

700

+ 27,27 %

 

Sonstige Steuerwerte

2023

2024

Steigerung

SV-Rückerstattung (Negativsteuer)

 

 

 

   für alle Arbeitnehmer

421

463

+ 9,98 %

   für Arbeitnehmer mit Zuschlag zum VAB

684

752

+ 9,94 %

   für Pendler

526

579

+ 10,08 %

   für Pensionisten

579

637

+ 10,02 %

Überstundenzulagen steuerfrei

86

120

+ 39,53 %

   (befristet 2024/25)

 

200

 

   Erhöhung Stundenanzahl (befristet 2024/25)

10

18

+ 80,00 %

SEG/SFN-Zulagen

360

400

+ 11,11 %

Gewinnfreibetrag Grundfreibetrag

30.000

33.000

+ 10,00 %

Steuererklärungspflicht Grenze

 

 

 

  allgemein

11.693

12.816

+ 9,60 %

  Dienstnehmer

12.756

13.981

+ 9,60 %

  beschränkt Steuerpflichtige

2.126

2.331

+ 9,64 %

Beschränkte Steuerpflicht Hinzurechnungsbetrag

9.567

10.486

+ 9,61 %

Weitere Maßnahmen

  • Homeoffice:
    Die ursprünglich befristete Homeoffice-Pauschale und die Absetzbarkeit für ergonomische Büromöbel werden unbefristet verlängert.
  • Zuschuss für Kinderbetreuung:
    Hier kann der Arbeitgeber ab 2024 bis zu 2.000 Euro steuerfrei zuschießen für Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Bisher lag die Grenze bei 1.000 Euro für Kinder bis 10 Jahre. Außerdem ist ein Kostenersatz nun erlaubt und es muss nicht der Arbeitgeber direkt an den Kindergarten, Hort etc. überweisen.
  • Betriebskindergärten:
    Diese dürfen nun auch betriebsfremde Kindern betreuen ohne die Steuerfreiheit für die betriebszugehörigen Eltern zu verlieren.
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