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Rechnungswesen
5. September 2023

Frist 30. September 2023 – Jahresabschluss zum Firmenbuchgericht

Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft muss spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden. Sonst drohen saftige Strafen.

Coronabedingte Fristverlängerung sind ausgelaufen

Die letzten zwei Jahre wurde die Frist von neun auf zwölf Monate verlängert. Für die Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen zwischen 30.6.2022 und 30.9.2022 gab es noch Einschleifregelungen und nach dem 30.9.2022 gilt wieder die allgemeine gesetzliche Frist von neun Monaten. Damit spielt der 30.9.2023 wieder eine wichtige Rolle, da die Mehrzahl der Jahresabschlüsse per 31.12.2022 bilanzieren und an diesem Tag beim Firmenbuch eingereicht sein müssen.

Offenlegung

Diese Verpflichtung trifft die gesetzlichen Vertreter – bei GmbHs sind das die Geschäftsführer. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. Dezember ist somit der letztmögliche Tag zur Offenlegung der 30. September. Die Einreichung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen, nur Kapitalgesellschaften mit Umsätzen bis 70.000 Euro dürfen noch in Papierform einreichen.

Strafen

Bei zu später Einreichung winken saftige Strafen. Diese betragen mindestens 350 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. 700 Euro für alle anderen Kapitalgesellschaften pro Geschäftsführer und Gesellschaft und werden vom Firmenbuchgericht ohne Vorwarnung verhängt. Im Zweimonatsrhythmus winken abermals Strafen, wenn der Jahresabschluss noch nicht vorgelegt wurde. Die Strafen können dabei auf bis zu 1.800 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. 3.600 Euro für alle anderen Kapitalgesellschaften angehoben werden. Eine Tabelle mit den Größenklassen finden Sie unten.

Stundung und Nachlass

Die Zwangsstrafe kann auch bis zu sechs Monate gestundet oder in Raten gezahlt werden, wenn die sofortige Bezahlung mit besonderer Härte verbunden wäre. Außerdem kann die Strafe ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Strafe bedeutet besondere Härte
  • die Offenlegung erfolgte in der Zwischenzeit oder ist für den Antragsteller nicht mehr möglich
  • geringes Verschulden
  • die volle oder teilweise Strafe ist nicht notwendig, um den Gestraften zur rechtzeitigen Einbringung in Zukunft anzuhalten

Größenklassen Kapitalgesellschaften

 

Kleinst

Klein

Mittelgroß

Groß

Bilanzsumme

≤ 350.000 Euro

≤ 5 Mio Euro

≤ 20 Mio Euro

> 20 Mio Euro

Umsatzerlöse

≤ 700.000 Euro

≤ 10 Mio Euro

≤ 40 Mio Euro

> 40 Mio Euro

Arbeitnehmer

≤ 10

≤ 50

≤ 250

> 250

Für die nächsthöhere Größenklasse müssen jeweils zwei von drei überschritten sein.

 

 

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