Angehörige der Gesundheitsberufe müssen sich ab Juli 2018 im neuen Register für Gesundheitsberufe registrieren. Die Registrierung ist eine Voraussetzung für die Berufsausübung.
Betroffene Gesundheitsberufe
Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden registriert. Das sind folgende Berufsgruppen:
Ärzte und Zahnärzte werden nicht eingetragen, da diese bei der Ärzte- bzw. Zahnärztekammer erfasst sind.
Die Arbeiterkammer ist die „Registrierungshörde“. Angehörige der oben genannten Berufsgruppen müssen sich eintragen, sonst dürfen sie den Beruf nicht ausüben. Ein ähnliches Register gibt es inzwischen in sehr vielen EU-Staaten. Das Register soll Patienten die Sicherheit geben, dass die eingetragene Person über die entsprechende Ausbildung verfügt. Auch Zusatzqualifikationen können erfasst werden.
Das Register umfasst sowohl freiberuflich Tätige als auch Angestellte, wobei in größeren Betrieben die Registrierung vor Ort angeboten werden wird.
Information der Arbeiterkammer zum Register der Gesundheitsberufe