Rechnungswesen
22. September 2026

Kontenregister und Konteneinschau

Ein Blick ins Konto war bisher nur der Finanzverwaltung vorbehalten. Seit Juli 2026 darf nun auch das Amt für Betrugsbekämpfung genauer hinsehen. Was bedeutet das für Unternehmen?

Das Kontenregister zeigt, bei welchen Banken Konten, Depots oder Schließfächer bestehen. Kontostände und einzelne Buchungen sind daraus jedoch nicht ersichtlich. Diese werden erst bei einer Konteneinschau offengelegt.

Neu ist der erweiterte Zugriff: Bei Ermittlungen gegen mögliche Scheinunternehmen darf nun auch das Amt für Betrugsbekämpfung das Kontenregister abfragen. Bleibt ein konkreter Verdacht trotz Aufforderung zur Vorlage von Bankunterlagen bestehen, kann es sogar Auskunft über Kontostände und Kontobewegungen verlangen. Voraussetzung ist, dass Angaben zweifelhaft bleiben bzw. nicht gemacht werden und die Einschau zur Aufklärung geeignet und verhältnismäßig ist. Zusätzlich muss das Bundesfinanzgericht die Konteneinschau bewilligen.

Für Unternehmer bedeutet das: Geschäftspartner sorgfältig prüfen, Zahlungsflüsse klar dokumentieren und behördliche Anfragen keinesfalls ignorieren. Lassen sich Zweifel mit den vorgelegten Unterlagen nicht klären, kann dies künftig schneller zu einer Konteneinschau führen.

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