Finanzen
23. März 2021

Lockdown-Umsatzersatz II

Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen – endlich erfolgte eine Regelung für Zulieferbetriebe.

  • Voraussetzungen für den Lockdown-Umsatzersatz II im Überblick:
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • operative Tätigkeit in Österreich mit Umsätzen vor dem 1.12.2020
  • in einer in der Branchenkategorisierung angeführten Branche tätig
  • im November/Dezember 2019 mindestens 50 % der Umsätze mit Branchen erzielt, die im November/Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen sind (= Umsatzzusammenhang). Umsätze im Auftrag Dritter sind eingeschlossen.
  • Umsatzausfall von mehr als 40 % zwischen 1.11. und 31.12.2020 im Vergleich zum Vorjahr
  • eingeschränkte Dienstgeberkündigung
  • steuerliches Wohlverhalten

Der Antrag für den Lockdown-Umsatzersatz II ist seit 16.2.2021 bis 30.6.2021 über FinanzOnline möglich. Im Regelfall erfolgt dies durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter, da die Höhe des Umsatzausfalls sowie die Plausibilität der Höhe des Anteils der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz bestätigt werden müssen.

Der Umsatzersatz ist mit 800.000 € begrenzt, die Mindestauszahlungssumme beträgt 1.500 € und kann sich in Einzelfällen auf 2.300 € erhöhen.

Hinweis: Der Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen erfolgt nur für Zeiträume, in denen kein Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlust-ersatz in Anspruch genommen wird.

www.umsatzersatz.at

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