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Dienstnehmer
2. Mai 2023

Wann müssen ArbeitnehmerInnen eine Steuererklärung abgeben?

Zumeist ist der Steuerausgleich für ArbeitnehmerInnen freiwillig. Doch in manchen Situationen besteht die Pflicht zur Veranlagung. Dies vor allem dann, wenn sich die Finanz eine Steuernachzahlung erwartet.

Pflichtveranlagung

Im Einkommensteuergesetz sind die Fälle aufgezählt, wann man neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften eine Veranlagung durchführen muss. Dies erfolgt durch Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung oder einer Steuerklärung. Für das Jahr 2022 wurde der Katalog der Pflichtveranlagungen ordentlich erweitert. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengestellt:

Tatbestand

Erläuterung

Andere Einkünfte

Wenn über 730 € pro Jahr

zwei oder mehrere Dienstverhältnisse / Pensionen

Und keine gemeinsame Versteuerung

Bezüge von Kranken- und Unfallversicherung, Bundesheer, Insolvenzentgeltfonds, Dienstleistungsscheck, bestimmte BUAG-Bezüge, Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

 

Freibetragsbescheid

Wenn dem Arbeitgeber vorgelegt

Alleinverdiener-, oder Alleinerzieherabsetzbetrag

 

 

Wenn in der Lohnverrechnung berücksichtigt und unberechtigt bezogen oder zu hoch

erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

Zuschuss zur Kinderbetreuung

Familienbonus-Plus

Homeoffice-Pauschale *)

Öffi-Ticket *)

Pendlerpauschale *)

Wenn in der Lohnverrechnung berücksichtigt und unberechtigt bezogen oder zu hoch (bisher nur bei unrichtiger Erklärung des Arbeitnehmers oder Verletzung der Meldepflicht)

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Und kein KESt-Abzug und wenn über 22 €

Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen

Und keine Immobilienertragsteuer abgeführt

Mitarbeitergewinnbeteiligung *)

Wenn mehr als 3.000 € steuerfrei belassen wurden

Teuerungsprämie *)

Wenn mehr als 3.000 € steuerfrei ausbezahlt wurden

Teuerungsprämie + Mitarbeitergewinnbeteiligung *)

Wenn zusammen mehr als 3.000 € steuerfrei ausbezahlt wurden

Anti-Teuerungsbonus *)

Wenn Einkommen mehr als 90.000 € betragen hat

SV-Bonus für Selbständige *)

Wenn Einkommen mehr als 24.500 € betragen hat

 

*) Neu ab 2022

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