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Jungunternehmer
14. März 2016

Welche Rechtsform?

Mit der Steuerreform 2015/2016 sind die Karten hin­sicht­lich Rechtsform neu gemischt. Ob Einzel­unter­nehmen bzw. Personengesellschaft oder GmbH hängt aber nach wie vor von unterschiedlichen Faktoren ab.

Die Änderungen in der Steuerreform wirken zugunsten der Einkommensteuer – also pro Einzelunternehmen bzw. Per­sonengesellschaft – und gehen zu Lasten der Körper­schaft­steuer bzw. Kapitalertragsteuer (KESt) – also kontra GmbH. Änderungen seit 1.1.2016:

  • Die KESt auf Dividenden steigt von 25 % auf 27,5 %. Da­durch beträgt die Steuerbelastung der GmbH bei Voll­aus­schüttung 45,63 % statt bisher 43,75 %.
  • Die niedrigste Tarifstufe in der Einkommensteuer be­ginnt bei 25 %, bisher lag der Eingangssteuersatz bei 36,5 %. Damit sind niedrige Gewinne in der Ein­kom­mensteuer steuerlich begünstigt.
  • Der 50-Prozent-Steuersatz galt bis 2015 ab einem Jah­reseinkommen von 60.000 €, ab 2016 gilt er erst ab 90.000 €.
  • Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer wer­den der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirt­schaft (SVA) gemeldet. Die SVA schreibt vor, wenn noch nicht bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 68.040 € (Wert 2016) Beiträge eingezahlt wurden.

Nicht neu, aber weiterhin ein Steuerzuckerl ist der Ge­winn­freibetrag, den es nur für natürliche Personen gibt. Bis zu einem Jahresgewinn von 30.000 € bekommt man 13 % als Gewinnfreibetrag, der die Steuergrundlage reduziert. Da­rü­ber muss man zB in Wohnbauanleihen investieren. Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 45.350 €. In unserem Beispiel haben wir den maximalen Gewinnfreibetrag von 3.900 € ohne Investitionen berücksichtigt.

Allerdings ist ein reiner Tarifvergleich nicht sinnvoll. Denn die niedrigen Steuerstufen der Einkommensteuer können über den Geschäftsführerbezug ausgenutzt werden. Außer­dem muss man die Sozialversicherung berück­sich­tigen, die sowohl Geschäftsführer als auch Einzel- oder Mit­unter­neh­mer zahlen müssen.

Einflussfaktoren
In unserem Beispiel mit einem Gewinn von 100.000 € ist das Einzelunternehmen mit 1.174 € gegenüber der GmbH leicht im Vorteil. Wenn nicht der gesamte Gewinn ausge­schüttet wird, sieht es für die GmbH jedoch günstiger aus. Ob die GmbH oder das Einzelunternehmen für Sie gün­stiger ist, hängt aber von vielen Faktoren ab.

  • Wie hoch wird der Gewinn voraussichtlich sein?
  • Wird eine hohe oder niedrige Pensionsversicherung ge­wünscht?
  • Welche Investitionen stehen an?
  • Wie hoch soll der laufende Geschäftsführerbezug sein?
  • Sprechen andere Gründe für Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaft (zB einfache Gründung, Ver­waltung)?
  • Sprechen andere Gründe für GmbH (zB beschränkte Haftung)?

Wir beraten Sie gerne über die Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen und erstellen mit Ihnen einen Günstigkeitsvergleich.

Beispiel – Vergleich             €
Gewinn vor Steuern und Geschäftsführerbezug 100.000
Einzelunternehmen
Gewinnfreibetrag      3.900
Sozialversicherung  -18.943
Einkommensteuer  -26.687
Abgabenbelastung gesamt   45.630
GmbH
Geschäftsführerbezug   77.000
Betriebsausgabenpauschale      4.620
Gewinnfreibetrag      3.900
Sozialversicherung  -18.943
Einkommensteuer  -14.060
Lohnnebenkosten    -6.083
Abgabenbelastung GF   39.086
Körperschaftsteuer    -4.229
Kapitalertragsteuer    -3.489
Abgabenbelastung gesamt   46.804
Vorteil Einzelunternehmen     1.174

 

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