
Seit 27. September 2026 gelten in Österreich neue Informationspflichten für Händler im stationären Handel und im Online-Handel. Ziel der Regelungen ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern ihre Rechte besser sichtbar zu machen und gleichzeitig langlebige Produkte stärker zu fördern.
Grundlage dafür ist das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026, mit dem die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte umgesetzt wurde. Die neuen Regelungen unterscheiden zwischen dem Gewährleistungslabel und dem GARAN-Label für Haltbarkeitsgarantien. Obwohl beide Kennzeichnungen Verbrauchern mehr Transparenz bieten sollen, verfolgen sie unterschiedliche Zwecke.
Das Gewährleistungslabel informiert über das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Unternehmen müssen Verbraucher vor Vertragsabschluss deutlich darauf hinweisen, dass bei Warenkäufen ein gesetzlicher Gewährleistungsanspruch besteht. Die verwendete Mitteilung ist europaweit harmonisiert und darf inhaltlich nicht verändert werden.
Im stationären Handel genügt eine gut sichtbare Platzierung, beispielsweise im Kassenbereich oder im Eingangsbereich des Geschäfts. Im Online-Handel muss die Information vor Abschluss des Kaufvorgangs angezeigt werden und zusätzlich in der Bestellbestätigung enthalten sein.
Das GARAN-Label ist hingegen eine freiwillige Kennzeichnung für Produkte, bei denen der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistung, sondern um eine zusätzliche Herstellergarantie.
Voraussetzung für die Verwendung des Labels ist, dass:
Das GARAN-Label muss im Gegensatz zum Gewährleistungslabel noch an das jeweilige Produkt und die jeweilige Garantiezeit angepasst werden. Alle anderen Bestandteile des Labels dürfen nicht verändert werden. Da es sich um ein produktspezifisches Label handelt, muss es auch direkt beim Produkt ersichtlich sein. Im Online-Handel kann in einer Vorabansicht auch eine Kurzversion angezeigt werden.
Auch wenn das GARAN-Label zusätzliche Sicherheit bietet, bleibt die gesetzliche Gewährleistung für Verbraucher das zentrale Instrument bei Produktmängeln. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 24 Monate gegenüber dem Verkäufer.
Tritt ein Mangel innerhalb der ersten zwölf Monate nach Übergabe auf, wird gesetzlich vermutet, dass dieser bereits beim Kauf bestanden hat. In diesem Zeitraum muss der Händler nachweisen, dass die Ware ursprünglich mangelfrei war.
Das GARAN-Label bietet darüber hinaus eine zusätzliche freiwillige Verpflichtung des Herstellers. Hält ein Produkt innerhalb der garantierten Dauer bei normaler Nutzung nicht die versprochene Lebensdauer ein, muss der Hersteller das Produkt reparieren oder austauschen.
Das GARAN-Label kann einen Wettbewerbsvorteil bieten und zum Vertrauensaufbau und zur Positionierung der Marke dienen. Gleichzeitig soll mit dem GARAN-Label auch ein umweltpolitisches Ziel erreicht werden, indem es Hersteller motiviert, langlebigere Produkte zu entwickeln und sich damit positiv von Mitbewerbern abzuheben.
Wirtschaftskammer: Neue Informationspflichten für Garantien und Gewährleistung im Handel
RIS: Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026