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Sozialversicherung
2. Oktober 2026

SVS-Vorschreibung erhalten? Was hinter den Beiträgen wirklich steckt

Die quartalsweise SVS-Vorschreibung sorgt regelmäßig für Fragen. Warum ändern sich die Beträge? Weshalb werden Jahre später Nachforderungen verrechnet? Und wie lassen sich unerwartete Nachzahlungen vermeiden? Dabei folgt die Beitragsberechnung klaren gesetzlichen Regeln. Die Antworten liegen im System der vorläufigen und endgültigen Beitragsberechnung.

Wie werden SVS-Beiträge berechnet?

Grundsätzlich erfolgt die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach folgendem einfachen Prinzip:

Beitragsgrundlage × Beitragssatz = Sozialversicherungsbeitrag

Die Beitragsgrundlage orientiert sich an den steuerlichen Einkünften aus der selbständigen bzw. gewerblichen Tätigkeit. Für nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversicherte Unternehmerinnen und Unternehmer gelten derzeit folgende Beitragssätze:

  • Pensionsversicherung: 18,50 %
  • Krankenversicherung: 6,80 %
  • Selbständigenvorsorge: 1,53 %
  • Unfallversicherung: fixer monatlicher Betrag (2026: 12,96 Euro)

Dadurch ergibt sich eine Gesamtbelastung von rund 27 Prozent der Beitragsgrundlage zuzüglich Unfallversicherung.

SVS-Beiträge zunächst nur vorläufig vorgeschrieben

Der häufigste Grund für Verwirrung liegt darin, dass die SVS das aktuelle Einkommen eines Unternehmers noch nicht kennt. In der Praxis erfolgt die vorläufige Vorschreibung anhand des Einkommensteuerbescheids des drittvorangegangenen Jahres.

Endgültige Beitragsgrundlage

Erst nach Vorliegen des endgültigen Steuerbescheids kann die SVS die tatsächliche, also endgültige Beitragsgrundlage feststellen. Das führt zu zwei möglichen Ergebnissen dieser Nachbemessung:

  • Nachforderung: Hat sich der Gewinn gegenüber der vorläufigen Berechnung erhöht, erfolgt eine Nachbelastung der Sozialversicherungsbeiträge.
  • Gutschrift: Fallen die tatsächlichen Einkünfte geringer aus, entsteht eine Gutschrift zugunsten des Versicherten.

Entsteht eine Nachforderung, wird diese gemeinsam mit den laufenden Vorschreibungen im folgenden Kalenderjahr auf vier Raten verteilt verrechnet. Eine Gutschrift wird sofort auf dem SVS-Beitragskonto gutgeschrieben. In der Beitragsvorschreibung können daher sowohl aktuelle Beiträge als auch Nachforderungen für vergangene Jahre enthalten sein.

Vier SVS-Fälligkeitstermine

Die SVS schreibt die Beiträge quartalsweise vor. Die gesetzlichen Zahlungstermine sind:

Quartal

Fälligkeit

1. Quartal

28. Februar

2. Quartal

31. Mai

3. Quartal

31. August

4. Quartal

30. November

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine monatliche Zahlungsweise vereinbart werden, um die Liquiditätsbelastung gleichmäßiger zu verteilen.

Weitere Posten auf der Beitragsvorschreibung

Neben den Beiträgen für das aktuelle Jahr und allfällige Nachforderungen aus Vorjahren finden sich häufig folgende Positionen:

  • Selbstbehalte bzw. Kostenanteile aus Gesundheitsleistungen
  • Verzugszinsen
  • Beiträge zur Selbständigenvorsorge

Anpassung der Beitragsgrundlage

Wer bereits während des Jahres erkennt, dass sich die Einkommenssituation deutlich verändert hat, kann die Beitragsgrundlage herab- oder hinaufsetzen lassen.

  • Herabsetzung: Liegt der erwartete Gewinn unter der aktuell angenommenen Beitragsgrundlage, kann eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragt werden. Dadurch sinken die laufenden Vorschreibungen und die Liquidität wird geschont.
  • Hinaufsetzung: Steigt der Gewinn deutlich an, kann eine freiwillige Erhöhung der Beitragsgrundlage sinnvoll sein. Dadurch werden die laufenden SVS-Beiträge angehoben und spätere hohe Nachzahlungen vermieden.

Digitale SVS-Services

Die SVS hat in den letzten Jahren die Informationsaufbereitung deutlich verbessert. Versicherte können über svsGO detaillierte Informationen zu ihren Beiträgen, offenen Salden und der endgültigen Beitragsberechnung abrufen.

Auch Steuerberater können entsprechende Informationen ihrer Klientinnen und Klienten über den USP-Service zur SVS-Beitragsvorschreibung einsehen. Dadurch werden Abweichungen zwischen vorläufigen und endgültigen Beiträgen besser nachvollziehbar.

Tipp: Nachbemessung im Auge behalten

Viele Selbständige orientieren sich ausschließlich an der aktuellen Quartalsvorschreibung. Das kann jedoch zu erheblichen Liquiditätsengpässen führen, wenn erst einige Jahre später eine Nachbemessung erfolgt. Daher sollte für eine Nachzahlung rechtzeitig vorgesorgt werden.

Wer beispielsweise auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage eingestuft ist und tatsächlich mehr einnimmt, kann vom übersteigenden Betrag rund 27 Prozent auf ein separates Sparbuch legen, um nicht in Versuchung zu geraten, das Geld vorzeitig zu verwenden.

Einen ersten Überblick kann der SV- und Steuer-Rechner der Wirtschaftskammer liefern, für eine genauere SV-Hochrechnung stehen wir gerne zur Verfügung.

 

WKO: SV- und Steuer-Rechner
Sozialversicherung der Selbständigen (SVS): Beitragsberechnung für Gewerbetreibende, Neue Selbständige & Freiberufler

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