
Wer seine Steuerlast noch heuer senken will, sollte den Investitionsfreibetrag (IFB) und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (inv. GFB) im Auge behalten. Für beide Steuersparmöglichkeiten müssen Sie investieren.
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IFB |
inv. GFB |
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Für wen nutzbar? |
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Prozentsatz |
20 % bzw. 22 % (Öko) |
13 % – 4,5 % |
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Basis |
Anschaffungs- und Herstellungskosten |
Gewinn |
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Maximaler Freibetrag |
200.000 bzw. 220.000 € (Öko) |
46.400 € |
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dafür notwendige Investition |
1 Mio. € |
46.400 € |
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dafür notwendiger Gewinn |
Höhe unerheblich |
583.000 € |
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Welche Investitionen werden gefördert? |
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Gebäudeinvestitionen? |
nein |
ja |
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Unkörperliche Wirtschaftsgüter? |
ja (bestimmte) |
nein |
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Wertpapiere? |
nein |
ja (§ 14-Wertpapiere) |
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Bei Verlust möglich? |
ja |
nein |
Derzeit profitieren Unternehmer besonders von Investitionen: Der Investitionsfreibetrag beträgt vorübergehend 20% (IFB) bzw. 22% (Öko-IFB). Diese befristete Begünstigung endet am 31. Dezember 2026. Für Investitionen ab dem 1. Jänner 2027 gelten wieder die regulären Freibetragssätze von 10% (IFB) bzw. 15% (Öko-IFB).
Für ein und dasselbe Wirtschaftsgut kann entweder der IFB oder der investitionsbedingte GFB in Anspruch genommen werden.
Den GFB-Grundfreibetrag bis 33.000 Euro Jahresgewinn erhält man auch ohne Investition (15 Prozent, damit max. 4.950 Euro). Daher sollten Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften den IFB auf Investitionen geltend machen, wenn sie einen Gewinn über 33.000 Euro prognostizieren.
Wer den steuerlichen Absetzbetrag optimieren möchte, kann für den IFB förderbare Sachgüter (vorzugsweise im Bereich Ökologie) anschaffen und für den inv. GFB in förderbare Wertpapiere investieren. Welche das sind, teilt Ihnen Ihre Bank mit.
Kapitalgesellschaften wie GmbHs können ohnehin nur den IFB in Anspruch nehmen. Vermieterinnen und Vermieter können keinen der beiden Freibeträge ausnutzen.
Der Ankauf begünstigter Wertpapiere war bisher insbesondere für Freiberufler und Dienstleistungsunternehmen eine einfache Möglichkeit, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag auszuschöpfen. Diese Möglichkeit fällt für die Jahre 2027 bis 2029 vorübergehend weg. Der Freibetrag kann in diesem Zeitraum nur noch durch Investitionen in begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden.
Für den erhöhten Öko-IFB sind Investitionen in z.B. E-Autos, Fahrräder oder Photovoltaik-Anlagen möglich. Auch Investitionen, für die eine Umweltförderung der Kommunalkredit, nach dem Umweltförderungsgesetz oder nach dem Klima- und Energiefondsgesetz gewährt wird, zählen dazu.
Tipp: Für Investitionen bis 50.000 Euro genügt es plausibel zu erklären, dass die Förderbedingungen erfüllt sind.
Für den IFB und den inv. GFB muss das Wirtschaftsgut übergeben worden sein (Verfügungsmacht). Eine bloße Bestellung reicht nicht aus. Denken Sie auch bei der Wertpapierorder daran, dass die Wertpapiere bis 31.12. auf dem Depot liegen müssen.
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